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Regeln für die Suche mit Metalldetektoren in Österreich

Quellen geprüft am 7. Oktober 2026 Etwa 6 Minuten Lesezeit

Österreich setzt der Detektorsuche enge Grenzen. Nach dem Denkmalschutzgesetz braucht jede Suche nach archäologischen Funden eine Bewilligung des Bundesdenkmalamtes. Diese wird nur erteilt, wenn eine universitär ausgebildete Archäologin oder ein universitär ausgebildeter Archäologe die Suche leitet. Die Verwendung eines Detektors auf Flächen ohne geschützte Fundstätte ist grundsätzlich erlaubt, solange du nicht nach historischen Gegenständen suchst. Wer eine alte Münze ausgräbt, bewegt sich dabei auf einem schmalen Grat.

Darf ich in Österreich mit dem Metalldetektor suchen?

Die kurze Antwort für jede Flächenart. Tippe auf eine Karte, um die Einzelheiten und den Wortlaut der Regel zu lesen.

In vielen Bereichen ohne Genehmigung möglichNur mit Genehmigung, Registrierung oder an ausgewiesenen SträndenVerboten oder praktisch ausgeschlossen

Die Regeln nach Flächenart

Überall: nationales Denkmalschutzrecht

Nur Forschungsgenehmigungen

Österreichs Denkmalschutzgesetz verbietet die Suche nach archäologischen Funden mit einem Metalldetektor ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes. Eine solche Bewilligung wird nur für eine Suche unter der Leitung einer universitär ausgebildeten Archäologin oder eines universitär ausgebildeten Archäologen erteilt. Die bloße Verwendung eines Detektors auf Flächen ohne geschützte Fundstätte ist grundsätzlich erlaubt, nicht aber die Suche nach alten Gegenständen.

  • gilt auf allen Flächen und unter Wasser, auf öffentlichem wie privatem Grund (§ 10 Abs. 1)
  • eine Bewilligung wird nur erteilt, wenn die Suche von einer Person mit einem einschlägigen Universitätsabschluss geleitet und nach aktuellen archäologischen Standards durchgeführt und dokumentiert wird (§ 10 Abs. 5); Hobby-Sondengänger können daher keine solche Bewilligung erhalten
  • laut Bundesdenkmalamt ist die bloße Verwendung eines Detektors auf Flächen ohne geschütztes archäologisches Denkmal grundsätzlich erlaubt; jede Suche, die auf das Auffinden archäologischer Denkmale gerichtet ist, braucht jedoch seine Bewilligung (Informationsblatt 1 A, 2024)
  • das Bundesdenkmalamt geht davon aus, dass jeder archäologische Fund ein archäologisches Denkmal ist; deshalb erklärt es Grabungen für verboten
  • auf Grundstücken mit einem geschützten archäologischen Denkmal ist jede Verwendung eines Detektors ohne Bewilligung verboten (§ 10 Abs. 2)
  • Geldstrafen: bis zu 25.400 € für eine Suche ohne Bewilligung; die dabei gemachten Funde können für verfallen erklärt werden (§ 37 Abs. 3); bis zu 5.000 € für die Verwendung eines Detektors auf geschütztem Grund (§ 37 Abs. 4)
  • eine Bewilligung ersetzt niemals die Zustimmung des Grundeigentümers
Was die Regel besagt
“Die Nachforschung nach archäologischen Denkmalen an Ort und Stelle, sei es durch Veränderungen der Erdoberfläche bzw. des Grundes unter Wasser (Grabungen), sei es durch Verwendung von Metallsuchgeräten oder systematische Messungen oder andere archäologische Prospektionsmethoden, ist ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes verboten.”

Funde behalten

Erlaubt

In Österreich gehört ein Schatz, auch wenn es sich um archäologische Funde handelt, nach dem Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) je zur Hälfte dem Finder und dem Grundeigentümer. Wer jedoch ohne Wissen und Zustimmung des Grundeigentümers gesucht oder bei der Suche gegen das Gesetz verstoßen hat, verliert seinen Anteil an die Person, die ihn angezeigt hat, oder an den Staat, wenn es keinen Anzeiger gab.

  • ein Schatz besteht aus Geld, Schmuck oder anderen Kostbarkeiten, die so lange verborgen waren, dass ihr früherer Eigentümer nicht mehr ermittelt werden kann (ABGB § 398); Finder und Grundeigentümer erhalten je die Hälfte (§ 399)
  • laut Bundesdenkmalamt gilt dieselbe Aufteilung zu gleichen Teilen auch für archäologische Funde; das Eigentum richtet sich nach dem Zivilrecht, und es gibt kein allgemeines staatliches Schatzregal. Ein Kulturgut mit unbekanntem Eigentümer, das offenbar Gegenstand einer strafbaren Handlung nach dem Denkmalschutzgesetz war, wird jedoch mit seiner Auffindung Bundeseigentum (Denkmalschutzgesetz § 34 Abs. 1)
  • wer ohne Wissen und Zustimmung des Grundeigentümers gesucht, den Fund verheimlicht oder bei der Suche eine strafbare Handlung begangen hat (etwa eine Suche nach archäologischen Funden ohne Bewilligung), verliert seinen Anteil an den Anzeiger oder, wenn es keinen gab, an den Staat (ABGB § 400)
  • das Bundesdenkmalamt kann archäologische Funde für bis zu zwei Jahre zur Untersuchung anfordern (Denkmalschutzgesetz § 9 Abs. 3); Funde aus einer Suche ohne Bewilligung können für verfallen erklärt werden (§ 37 Abs. 3)
  • gewöhnliche verlorene Sachen sind der Fundbehörde zu übergeben; wenn sie innerhalb eines Jahres niemand beansprucht (innerhalb von sechs Monaten bei einem Wert von höchstens 100 €), werden sie Eigentum des Finders (ABGB §§ 390, 395)
Was die Regel besagt
“Von einem Schatz erhalten der Finder und der Eigentümer des Grundes je die Hälfte.”

Funde melden

Muss gemeldet werden

Etwas gefunden, das archäologisch sein könnte? Melde es unverzüglich dem Bundesdenkmalamt, der Bezirksverwaltungsbehörde, der nächsten Dienststelle der Bundespolizei, dem Bürgermeister oder einem öffentlichen Museum. Lass die Fundstelle nach Eingang der Meldung beim Bundesdenkmalamt fünf Werktage lang unverändert.

  • gilt für Gegenstände, die unter der Erd- oder Wasseroberfläche verborgen waren und von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung sind (Denkmalschutzgesetz § 8 Abs. 1)
  • der Finder meldet den Fund; eine ersatzweise verständigte Stelle muss die Meldung an das Bundesdenkmalamt weiterleiten (§ 8 Abs. 2–3)
  • lass die Fundstelle bis zum Ablauf des fünften Werktags nach Eingang der Meldung unverändert, nimm aber Funde, die verloren gehen könnten, in sichere Verwahrung (§ 9 Abs. 1); das Bundesdenkmalamt kann diese Frist um acht Wochen verlängern (§ 9 Abs. 2)
  • überlasse dem Bundesdenkmalamt die Funde auf Verlangen für bis zu zwei Jahre leihweise (§ 9 Abs. 3)
  • wer die Meldung unterlässt oder die Fundstelle verändert, muss mit einer Geldstrafe von bis zu 5.000 € rechnen (§ 37 Abs. 4)
  • auch ein Schatz muss der Behörde gemeldet werden (ABGB § 398); gewöhnliche verlorene Sachen sind unverzüglich der Fundbehörde zu übergeben (ABGB § 390)
Was die Regel besagt
“Werden Gegenstände aufgefunden, die unter der Erd- oder Wasseroberfläche verborgen waren und von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung sind (archäologische Denkmale), so ist dies unverzüglich dem Bundesdenkmalamt zu melden.”

Strände und Ufer

Nur Forschungsgenehmigungen

Österreich hat keine Meeresküste. An See- und Flussufern gilt die bundesweite Regel: keine Suche nach archäologischen Funden mit einem Detektor ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes, die nur Archäologen erhalten.

  • bundesweite Regel: Die Suche nach archäologischen Funden mit einem Metalldetektor braucht eine Bewilligung des Bundesdenkmalamtes; diese wird nur für Suchen unter der Leitung einer Person mit einem einschlägigen Universitätsabschluss erteilt (Denkmalschutzgesetz § 10 Abs. 1 und 5)
  • die Regel erfasst auch den Grund unter Wasser (§ 10 Abs. 1)
  • eine eigene Regel für See- oder Flussufer wurde nicht gefunden
  • die bundesweite Regel erfasst die Suche nach archäologischen Funden; zur Suche nach einem bestimmten modernen Gegenstand, den du verloren hast, trifft sie keine Aussage (Denkmalschutzgesetz § 10 Abs. 1)
Was die Regel besagt
“Die Nachforschung nach archäologischen Denkmalen an Ort und Stelle, sei es durch Veränderungen der Erdoberfläche bzw. des Grundes unter Wasser (Grabungen), sei es durch Verwendung von Metallsuchgeräten oder systematische Messungen oder andere archäologische Prospektionsmethoden, ist ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes verboten.”

Geschützte Denkmäler

Nur Forschungsgenehmigungen

Auf jedem Grundstück mit einem geschützten archäologischen Denkmal ist jede Verwendung eines Metalldetektors ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes verboten; das Amt verfolgt solche Verstöße.

  • erfasst jede Verwendung eines Detektors, unabhängig davon, wonach gesucht wird (Denkmalschutzgesetz § 10 Abs. 2)
  • für Bewilligungen gilt dasselbe Verfahren nach § 10; es verlangt eine Suche unter der Leitung einer Person mit einem einschlägigen Universitätsabschluss
  • Geldstrafe: bis zu 5.000 € (§ 37 Abs. 4)
  • das Verbot gilt nicht für die Verwendung von Detektoren im Rahmen der Gesetzesvollziehung
Was die Regel besagt
“Auf Grundstücken, auf denen sich archäologische Denkmale befinden, die unter Denkmalschutz stehen, ist jede Verwendung von Metallsuchgeräten ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes verboten.”

Nationalparks und Naturschutzgebiete

Nur Forschungsgenehmigungen

In Nationalparks und Naturschutzgebieten gilt die bundesweite Regel: keine Suche nach archäologischen Funden mit einem Detektor ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes, die nur Archäologen erhalten. Die Regeln des jeweiligen Parks oder Schutzgebiets können weitere Verbote vorsehen.

  • bundesweite Regel: Die Suche nach archäologischen Funden mit einem Metalldetektor braucht eine Bewilligung des Bundesdenkmalamtes; diese wird nur für Suchen unter der Leitung einer Person mit einem einschlägigen Universitätsabschluss erteilt (Denkmalschutzgesetz § 10 Abs. 1 und 5)
  • die Nationalpark- und Naturschutzgesetze der Bundesländer wurden für diese Seite nicht gelesen
  • die bundesweite Regel erfasst die Suche nach archäologischen Funden; zur Suche nach einem bestimmten modernen Gegenstand, den du verloren hast, trifft sie keine Aussage (Denkmalschutzgesetz § 10 Abs. 1)
Was die Regel besagt
“Die Nachforschung nach archäologischen Denkmalen an Ort und Stelle, sei es durch Veränderungen der Erdoberfläche bzw. des Grundes unter Wasser (Grabungen), sei es durch Verwendung von Metallsuchgeräten oder systematische Messungen oder andere archäologische Prospektionsmethoden, ist ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes verboten.”

Staatswälder

Nur Forschungsgenehmigungen

In Österreichs Wäldern gilt die bundesweite Regel: keine Suche nach archäologischen Funden mit einem Detektor ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes. Das Forstgesetz erlaubt allen, den Wald zu Erholungszwecken zu betreten; darüber hinausgehende Nutzungen brauchen jedoch die Zustimmung des Waldeigentümers.

  • bundesweite Regel: Die Suche nach archäologischen Funden mit einem Metalldetektor braucht eine Bewilligung des Bundesdenkmalamtes; diese wird nur für Suchen unter der Leitung einer Person mit einem einschlägigen Universitätsabschluss erteilt (Denkmalschutzgesetz § 10 Abs. 1 und 5)
  • Forstgesetz 1975 § 33: Alle dürfen den Wald zu Erholungszwecken betreten; darüber hinausgehende Nutzungen, etwa Zelten nach Einbruch der Dunkelheit, Befahren oder Reiten, brauchen die Zustimmung des Waldeigentümers
  • das Bundesdenkmalamt weist außerdem darauf hin, dass Bodeneingriffe immer die Zustimmung des Grundeigentümers brauchen
  • die eigenen Regeln der staatlichen Forstgesellschaft wurden nicht gelesen
  • die bundesweite Regel erfasst die Suche nach archäologischen Funden; zur Suche nach einem bestimmten modernen Gegenstand, den du verloren hast, trifft sie keine Aussage (Denkmalschutzgesetz § 10 Abs. 1)
Was die Regel besagt
“Die Nachforschung nach archäologischen Denkmalen an Ort und Stelle, sei es durch Veränderungen der Erdoberfläche bzw. des Grundes unter Wasser (Grabungen), sei es durch Verwendung von Metallsuchgeräten oder systematische Messungen oder andere archäologische Prospektionsmethoden, ist ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes verboten.”

Privatgrund

Nur Forschungsgenehmigungen

Auf Privatgrund brauchst du die Zustimmung des Eigentümers. Die bundesweite Regel gilt trotzdem: keine Suche nach archäologischen Funden mit einem Detektor ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes, die nur Archäologen erhalten.

  • bundesweite Regel: Die Suche nach archäologischen Funden mit einem Metalldetektor braucht eine Bewilligung des Bundesdenkmalamtes; diese wird nur für Suchen unter der Leitung einer Person mit einem einschlägigen Universitätsabschluss erteilt (Denkmalschutzgesetz § 10 Abs. 1 und 5)
  • laut Bundesdenkmalamt sind Bodeneingriffe nur mit Zustimmung des Grundeigentümers rechtmäßig
  • wer ohne Wissen und Zustimmung des Eigentümers nach einem Schatz sucht, verliert seinen Anteil daran (ABGB § 400)
  • die Zustimmung des Eigentümers ersetzt die denkmalrechtliche Bewilligung nicht, und die Bewilligung ersetzt die Zustimmung des Eigentümers nicht
  • die bundesweite Regel erfasst die Suche nach archäologischen Funden; zur Suche nach einem bestimmten modernen Gegenstand, den du verloren hast, trifft sie keine Aussage (Denkmalschutzgesetz § 10 Abs. 1)
Was die Regel besagt
“Die Nachforschung nach archäologischen Denkmalen an Ort und Stelle, sei es durch Veränderungen der Erdoberfläche bzw. des Grundes unter Wasser (Grabungen), sei es durch Verwendung von Metallsuchgeräten oder systematische Messungen oder andere archäologische Prospektionsmethoden, ist ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes verboten.”

Auch wo die Detektorsuche erlaubt ist, sind archäologische und historische Stätten geschützt. Du musst jedes Loch wieder verfüllen und ausgehängte Regeln beachten. Kläre die aktuelle Regelung immer mit der zuständigen Flächenverwaltung.

Eigenes Grundstück in Österreich

Das eigene Grundstück ist keine Ausnahme von den Denkmalschutzregeln. Lies jede Antwort, bevor du suchst.

Detektorsuche

Nur Forschungsgenehmigungen

Das eigene Grundstück ist in Österreich keine Ausnahme: Die Suche nach archäologischen Funden mit einem Metalldetektor braucht eine Bewilligung des Bundesdenkmalamtes (BDA), die nur für Suchen unter der Leitung einer universitär ausgebildeten Archäologin oder eines universitär ausgebildeten Archäologen erteilt wird. Die bloße Verwendung eines Detektors, wo kein geschütztes Denkmal liegt, ist grundsätzlich erlaubt, nicht aber die Suche nach alten Gegenständen.

  • die Regel gilt auf allen Flächen und unter Wasser, auf öffentlichem wie privatem Grund, und eine Bewilligung wird nur für eine Suche unter der Leitung einer Person mit einem einschlägigen Hochschulabschluss erteilt (Denkmalschutzgesetz § 10 Abs. 1 und 5)
  • laut Bundesdenkmalamt braucht jede Suche, die auf archäologische Denkmale gerichtet ist, seine Bewilligung, unabhängig davon, ob sich auf dem Grundstück ein geschütztes Denkmal befindet; die bloße Verwendung eines Detektors, wo sich keines befindet, ist dagegen grundsätzlich erlaubt (Informationsblatt 1 A, 2024)
  • auf einem Grundstück mit einem geschützten archäologischen Denkmal ist jede Verwendung eines Detektors ohne Bewilligung verboten (§ 10 Abs. 2)
  • Geldstrafen: bis zu 25.400 € für eine Suche ohne Bewilligung; Funde können für verfallen erklärt werden (§ 37 Abs. 3)
  • die Regel erfasst die Suche nach archäologischen Gegenständen oder Kulturgut; zur Suche nach einem bestimmten modernen Gegenstand, den du verloren hast, trifft sie keine Aussage
  • diese Antwort betrifft nur die Detektorsuche; Graben, Funde behalten und Funde melden sind eigene Antworten
Was die Regel besagt
“Die Nachforschung nach archäologischen Denkmalen an Ort und Stelle, sei es durch Veränderungen der Erdoberfläche bzw. des Grundes unter Wasser (Grabungen), sei es durch Verwendung von Metallsuchgeräten oder systematische Messungen oder andere archäologische Prospektionsmethoden, ist ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes verboten.”

Graben

Nur Forschungsgenehmigungen

Grabungen nach archäologischen Funden auf deinem eigenen Grundstück in Österreich brauchen eine Bewilligung des Bundesdenkmalamtes, die nur Arbeiten unter archäologischer Leitung erhalten. Das Amt geht davon aus, dass jeder archäologische Fund ein archäologisches Denkmal ist.

  • das Denkmalschutzgesetz nennt Veränderungen der Erdoberfläche (Grabungen) als eine bewilligungspflichtige Form der Nachforschung nach archäologischen Denkmalen (§ 10 Abs. 1); Bewilligungen gibt es nur für Suchen unter der Leitung einer Person mit einem einschlägigen Hochschulabschluss (§ 10 Abs. 5)
  • laut Bundesdenkmalamt ist jede Suche, die auf archäologische Denkmale gerichtet ist, auch eine Grabung, ohne seine vorherige Bewilligung verboten, und Bodeneingriffe brauchen außerdem die Zustimmung des Grundeigentümers
  • wenn du etwas Archäologisches findest, lass die Fundstelle bis zum Ablauf des fünften Werktags nach Einlangen deiner Meldung beim Bundesdenkmalamt unverändert (§ 9 Abs. 1)
  • die Regel erfasst Grabungen, die auf archäologische Gegenstände oder Kulturgut gerichtet sind, etwa das Bergen von Objekten, auf die der Detektor anschlägt, bei einer Suche nach alten Funden; Grabungen zu anderen Zwecken oder das Bergen eines bestimmten modernen Gegenstands, den du verloren hast, regelt sie nicht
Was die Regel besagt
“Die Nachforschung nach archäologischen Denkmalen an Ort und Stelle, sei es durch Veränderungen der Erdoberfläche bzw. des Grundes unter Wasser (Grabungen), sei es durch Verwendung von Metallsuchgeräten oder systematische Messungen oder andere archäologische Prospektionsmethoden, ist ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes verboten.”

Funde behalten

Erlaubt

Ein auf deinem eigenen Grundstück in Österreich gefundener Schatz gehört nach dem Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) dir, auch wenn es sich um archäologische Funde handelt: die Hälfte des Finders und die Hälfte des Grundeigentümers. Hast du ihn jedoch bei einer rechtswidrigen Suche gefunden, etwa bei einer Suche nach archäologischen Funden ohne Bewilligung, verlierst du die Hälfte des Finders, und der Fund kann für verfallen erklärt werden.

  • ein Schatz besteht aus Geld, Schmuck oder anderen Kostbarkeiten, die so lange verborgen waren, dass ihr früherer Eigentümer nicht mehr ermittelt werden kann, und seine Entdeckung ist anzuzeigen (ABGB § 398); Finder und Grundeigentümer erhalten je die Hälfte (§ 399), als Finder und Eigentümer hältst du also beide Hälften
  • laut Bundesdenkmalamt gilt dieselbe Aufteilung auch für archäologische Funde, und ein Finder, der ohne Bewilligung gesucht oder sich bei der Suche einer sonstigen strafbaren Handlung schuldig gemacht hat, erwirbt kein Eigentum (ABGB § 400)
  • Funde aus einer Suche ohne Bewilligung können für verfallen erklärt werden (Denkmalschutzgesetz § 37 Abs. 3); ein Kulturgut mit unbekanntem Eigentümer, das allem Anschein nach Objekt einer strafbaren Handlung war, geht in das Eigentum des Bundes über (§ 34 Abs. 1); das Bundesdenkmalamt kann archäologische Funde für bis zu zwei Jahre zur wissenschaftlichen Auswertung verlangen (§ 9 Abs. 3)
  • gewöhnliche verlorene Sachen sind der Fundbehörde zu übergeben und werden erst dann Eigentum des Finders, wenn sie innerhalb eines Jahres niemand beansprucht (innerhalb eines halben Jahres bei einem Wert von höchstens 100 €) (ABGB §§ 390, 395)
Was die Regel besagt
“Von einem Schatz erhalten der Finder und der Eigentümer des Grundes je die Hälfte.”

Funde melden

Muss gemeldet werden

Etwas auf deinem eigenen Grundstück in Österreich gefunden, das archäologisch sein könnte? Melde es unverzüglich dem Bundesdenkmalamt oder der Bezirksverwaltungsbehörde, der nächstgelegenen Dienststelle der Bundespolizei, dem Bürgermeister oder einem öffentlichen Museum, und lass die Fundstelle fünf Werktage lang unverändert.

  • die Meldung erstattet der Finder (Denkmalschutzgesetz § 8 Abs. 3); eine ersatzweise verständigte Stelle leitet sie weiter (§ 8 Abs. 2)
  • lass die Fundstelle bis zum Ablauf des fünften Werktags nach Einlangen der Meldung beim Bundesdenkmalamt unverändert, nimm aber Funde, die verloren gehen könnten, in sichere Verwahrung (§ 9 Abs. 1); das Bundesdenkmalamt kann diese Frist um acht Wochen verlängern (§ 9 Abs. 2)
  • wer die Meldung unterlässt oder die Fundstelle verändert, muss mit einer Geldstrafe von bis zu 5.000 € rechnen (§ 37 Abs. 4)
  • auch ein Schatz ist der Behörde anzuzeigen (ABGB § 398); gewöhnliche verlorene Sachen sind der Fundbehörde zu übergeben (§ 390)
Was die Regel besagt
“Werden Gegenstände aufgefunden, die unter der Erd- oder Wasseroberfläche verborgen waren und von geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Bedeutung sind (archäologische Denkmale), so ist dies unverzüglich dem Bundesdenkmalamt zu melden.”
Bitte lesen: Dies sind allgemeine Informationen für Sondengänger, keine Rechtsberatung. Die Regeln ändern sich und unterscheiden sich je nach Park, Stadt und Behörde. Wir nennen unten die amtlichen Quellen. Kläre aber vor der Detektorsuche immer die aktuelle Regelung mit der zuständigen Flächenverwaltung – und frage im Zweifel zuerst nach. Quellen geprüft am 7. Oktober 2026; Hinweise zum Umfang findest du bei den Quellen.

Eine Bewilligung, aber nicht für Hobby-Sondengänger

Die Regel steht in § 10 des Denkmalschutzgesetzes: Die Suche nach archäologischen Denkmalen an Ort und Stelle – durch Grabungen, Metalldetektoren oder andere Prospektionsmethoden – ist ohne Bewilligung des Bundesdenkmalamtes verboten. Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn eine Person mit einem einschlägigen Universitätsabschluss die Suche leitet und sie nach aktuellen archäologischen Standards dokumentiert wird. Das gilt auf allen Flächen und unter Wasser, auf öffentlichem wie privatem Grund.

Das Informationsblatt des Bundesdenkmalamtes zur Detektorsuche erklärt den entscheidenden Punkt: Die bloße Verwendung eines Detektors auf Flächen ohne geschütztes archäologisches Denkmal ist grundsätzlich erlaubt. Jede Suche, die auf das Auffinden archäologischer Denkmale gerichtet ist, braucht jedoch eine Bewilligung. Das Amt geht davon aus, dass jeder archäologische Fund ein solches Denkmal ist; deshalb erklärt es Grabungen für verboten. Auf Grundstücken mit einem geschützten Denkmal ist jede Detektorverwendung verboten. Für eine Suche ohne Bewilligung drohen Geldstrafen bis zu 25.400 €; die Funde können für verfallen erklärt werden.

Funde, Meldungen und Eigentum

Wenn du etwas findest, das archäologisch sein könnte, melde es unverzüglich dem Bundesdenkmalamt, der Bezirksverwaltungsbehörde, der nächsten Dienststelle der Bundespolizei, dem Bürgermeister oder einem öffentlichen Museum. Lass die Fundstelle bis zum fünften Werktag nach Eingang der Meldung beim Bundesdenkmalamt unverändert und überlasse dem Amt die Funde auf Verlangen für bis zu zwei Jahre leihweise.

Das Eigentum richtet sich nach dem Zivilrecht, dem ABGB: Ein Schatz wird zu gleichen Teilen zwischen Finder und Grundeigentümer aufgeteilt. Laut Bundesdenkmalamt gilt dies auch für archäologische Funde. Es gibt jedoch eine wichtige Einschränkung: Wer ohne Wissen und Zustimmung des Grundeigentümers gesucht oder bei der Suche gegen das Gesetz verstoßen hat, verliert seinen Anteil an den Anzeiger oder, wenn es keinen gab, an den Staat. Gewöhnliche verlorene Sachen sind der Fundbehörde zu übergeben und werden dein Eigentum, wenn sie innerhalb eines Jahres niemand beansprucht.

Seen, Wälder, Parks und Privatgrund

Österreich hat keine Meeresküste. Eine eigene Regel für See- oder Flussufer wurde nicht gefunden; daher gilt dort wie überall die bundesweite Regel. Das Forstgesetz erlaubt allen, den Wald zu betreten. Darüber hinausgehende Nutzungen brauchen jedoch die Zustimmung des Waldeigentümers. Nationalpark- und Naturschutzregeln, die wir noch nicht gelesen haben, können weitere Verbote vorsehen. Frage daher vor deinem Besuch bei der Parkverwaltung nach. Auf Privatgrund brauchst du die Zustimmung des Eigentümers und für jede Suche nach archäologischen Funden zusätzlich die Bundesbewilligung: Das eine ersetzt niemals das andere.

Häufige Fragen

Ist die Suche mit Metalldetektoren in Österreich erlaubt?
Nur in einem engen Rahmen. Die Suche nach archäologischen Funden mit einem Detektor braucht eine Bewilligung des Bundesdenkmalamtes. Diese wird nur für Suchen unter der Leitung einer universitär ausgebildeten Archäologin oder eines universitär ausgebildeten Archäologen erteilt. Auf Flächen ohne geschützte Fundstätte ist die Verwendung eines Detektors grundsätzlich erlaubt, nicht aber die Suche nach archäologischen Funden. Auf Grundstücken mit einem geschützten Denkmal ist jede Detektorverwendung verboten.
Kann ich als Hobby-Sondengänger in Österreich eine Bewilligung für die Detektorsuche erhalten?
Nein. Nach dem Denkmalschutzgesetz ist eine Bewilligung nur möglich, wenn eine Person mit einem einschlägigen Universitätsabschluss die Suche leitet und dabei aktuelle archäologische Standards eingehalten werden.
Wem gehört ein in Österreich gefundener Schatz?
Nach dem Zivilrecht erhalten Finder und Grundeigentümer je die Hälfte. Das Bundesdenkmalamt wendet dieselbe Aufteilung auch auf archäologische Funde an. Wer ohne Zustimmung des Grundeigentümers gesucht oder bei der Suche gegen das Gesetz verstoßen hat, verliert seinen Anteil an die Person, die ihn angezeigt hat, oder an den Staat, wenn es keinen Anzeiger gab.
Muss ich Funde in Österreich melden?
Ja. Melde alles, was archäologisch sein könnte, unverzüglich dem Bundesdenkmalamt, der Bezirksverwaltungsbehörde, der Polizei, dem Bürgermeister oder einem öffentlichen Museum. Lass die Fundstelle nach Eingang der Meldung beim Bundesdenkmalamt fünf Werktage lang unverändert.
Wie hoch ist die Geldstrafe für unerlaubte Detektorsuche in Österreich?
Bis zu 25.400 € für eine Suche ohne Bewilligung; die Funde können dabei für verfallen erklärt werden. Bis zu 5.000 € drohen für die Verwendung eines Detektors auf Grundstücken mit einem geschützten archäologischen Denkmal oder für die unterlassene Meldung eines Fundes.

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